Diese Informationen sind ausschließlich nur für
Ärzte, Apotheker, Heilpraktiker und Ernährungsberatern.
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Jede Aussage, die in der Werbung für rechtlich zu den Lebensmitteln zählenden Produkten (Nahrungsergänzung zählt als Lebensmittel), die sich auf Heilung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten bezieht, gesetzlich verboten. Das Verbot gesundheitsbezogener Werbung für Lebensmittel und Kosmetik gilt bereits dann, wenn die Werbung Hinweise auf körperliche Zustände oder auf Wirkungen des Produkts enthält, die von einem flüchtigen Durchschnittsverbraucher mit Krankheiten in Verbindung gebracht werden können.
Dieses Gesetz (§ 18 LMBG) hat auch seinen Grund, denn es soll verhindern, dass sich Händler Waren als Heilmittel gegen alle möglichen Krankheiten anpreisen.
Ausgenommen vom Werbeverbot sind Aussagen, die der Händler gegenüber Angehörigen von Heil- oder Heilhilfsberufen macht. Ärzten, Apothekern und Heilpraktikern gegenüber (also Menschen mit entsprechender Ausbildung) dürfen auch Gesundheitsaussagen verwendet werden.
Bei mißachten dieser Aufforderung ziehen wir uns aus der jeder Art von Haftung.